Mehrere Gerichtsurteile bestätigen die Kennzeichenrechte der SE Gruppe
- Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt in Berufungsinstanz: Die Nutzung der Bezeichnung „Helmsauer“ durch die Gegenseite verletzt das Kennzeichenrecht der Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG
- Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt per Versäumnisurteil Gegenseite zur Unterlassung und Auskunft – Schadensersatzpflicht gerichtlich festgestellt
Nürnberg, 24.07.2026 – In mehreren aktuellen Verfahren haben das Oberlandesgericht Nürnberg und das Landgericht Nürnberg-Fürth über die Verwendung der Unternehmensbezeichnung „Helmsauer“ sowie über wettbewerbswidrige Werbeaussagen entschieden.
Kennzeichenschutz in Berufungsverfahren bestätigt
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in der Berufungsinstanz klargestellt, dass die Nutzung der Bezeichnung „Helmsauer“ durch „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“, „Helmsauer Verbund“, „Helmsauer Brüder Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Brüder Verbund“ das Kennzeichenrecht der Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG, eines der Kernunternehmen der SE Gruppe, in der Bezeichnung „Helmsauer“ verletzt. Beschreibende Zusätze – etwa „Versicherungsmakler“ oder „Verbund“ – reichen nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr mit der geschützten Bezeichnung hinreichend auszuschließen und zu reduzieren. Auch der Einschub des Begriffs „Brüder“ ändert daran nichts. Darüber hinaus hat das Gericht bestätigt, dass bestimmte Werbeaussagen der Gegenseite zu ihrer Unternehmensgeschichte irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts sind.
Die entsprechenden Hauptsacheverfahren beim Landgericht Nürnberg-Fürth sind noch nicht abgeschlossen.
Landgericht verurteilt Gegenseite in den Hauptsacheverfahren
In zwei Versäumnisurteilen hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Gegenseite verurteilt, die Verwendung sämtlicher beanstandeten Bezeichnungen und Werbeaussagen zu unterlassen. Darüber hinaus wurde die Gegenseite zur Auskunft über ihre Vermittlungstätigkeit verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der Gegenseite gerichtlich festgestellt.
Die Gegenseite kann noch Einspruch gegen die Versäumnisurteile einlegen.
Die SE Gruppe sieht sich durch diese Entscheidungen in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.